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Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.3 Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt.

2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

2.6 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

3. Lieferung

3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns

3.3 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.

3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

3.8 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, erhält aquatherm ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung in dem für die vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Installation, zum Betrieb, zur Vervielfältigung für Sicherungs- und Archivzwecke sowie zur Nutzung im Konzernverbund von aquatherm, soweit dies für den bestimmungsgemäßen Einsatz erforderlich ist.

3.9 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Software sowie eingebettete Softwarebestandteile frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung durch aquatherm entgegenstehen, und den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen entspricht. Der Lieferant stellt sicher, dass die Software für die vereinbarten Systemumgebungen geeignet ist. Der Lieferant ist verpflichtet, aquatherm für einen angemessenen Zeitraum nach Lieferung kostenfrei Sicherheits‑ und Funktionsupdates zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Erhaltung der vereinbarten Beschaffenheit und IT‑Sicherheit erforderlich sind, und aquatherm über sicherheitsrelevante Schwachstellen unverzüglich zu informieren.

Soweit der Lieferant Open-Source-Software einsetzt, hat er die jeweiligen Lizenzbedingungen einzuhalten, aquatherm hierüber vorab schriftlich zu informieren und aquatherm die jeweils einschlägigen Lizenztexte zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant stellt aquatherm von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Lizenzbedingungen oder Schutzrechten im Zusammenhang mit der gelieferten Software resultieren, soweit er dies zu vertreten hat.

4. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

5. Preisstellung und Gefahrenübergang

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2020) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

6. Zahlungsbedingungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

7. Mängelansprüche und Rückgriff

7.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

7.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

7.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

7.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

7.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.

7.6 Mängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. In diesem Fall verjähren die Mängelansprüche in 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).

7.7 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

7.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

8. Produkthaftung

8.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

8.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 8.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

8.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.

9. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsamweisung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

10. Beistellung

Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

11. Unterlagen und Geheimhaltung

11.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nach-weislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenen-falls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

11.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

11.3 Der Lieferant darf im Rahmen von Werbematerialien, bei der Abgabe von Referenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen die Firma oder Warenzeichen von aquatherm nur nennen, abbilden oder in sonstiger Weise verwenden, wenn aquatherm dem vorher schriftlich zugestimmt hat.

12. REACH

12.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ("REACH-Verordnung") entsprechen. Insbesondere steht der Lieferant dafür ein, dass die in den von ihm gelieferten Produkten enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, registriert wurden und dass aquatherm den Bestimmungen der REACH-Verordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Lieferant Erzeugnisse i.S. von Art. 3 REACH-Verordnung liefert, steht er insbesondere auch dafür ein, dass er seine Pflicht zur Weitergabe bestimmter Informationen gemäß Art. 33 REACH-Verordnung nachkommt.

12.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse alle jeweils geltenden Informations- und Mitteilungspflichten nach der REACH-Verordnung erfüllen, insbesondere im Hinblick auf Stoffe der Kandidatenliste („Substances of Very High Concern“, SVHC), Zulassungspflichten und Beschränkungen.

12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, aquatherm unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn sich REACH-relevante Einstufungen eines in den gelieferten Produkten enthaltenen Stoffes ändern, ein in den gelieferten Produkten enthaltener Stoff neu in die Kandidatenliste aufgenommen wird oder sich sonstige REACH-Pflichten ergeben, die für die Nutzung, Verarbeitung oder das Inverkehrbringen der von aquatherm hergestellten Produkte relevant sein können.

12.4 Der Lieferant stellt aquatherm von sämtlichen Nachteilen, Schäden, Kosten (einschließlich behördlicher Maßnahmen, Rückrufen, Entsorgungs- und Prüfkosten) und Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Lieferant seine Pflichten nach dieser Ziffer 12 und der REACH-Verordnung schuldhaft verletzt.

13. Gesetzliche und behördliche Anforderungen

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der im Hersteller- und Abnehmerland geltenden Gesetze und Vorschriften bezüglich Qualität, Arbeitssicherheit, Gesundheit, Umwelt und Energie. Wir fordern von unseren Lieferanten eine Zertifizierung gemäß ISO 14001. Lieferanten ohne Zertifizierung haben nachzuweisen, dass sie ein Umweltmanagementsystem nach den Anforderungen der ISO 14001 betreiben und eine Zertifizierung anstreben. Aus arbeitsicherheitsrechtlichen Gründen erwarten wir von unseren Lieferanten, die geltenden Gesetze und Vorschriften bezüglich der Arbeitssicherheit einzuhalten und ein Arbeitsschutzmanagementsystem gemäß Arbeitssicherheit ISO 45001 anzustreben.

13.2 Der Lieferant verpflichtet sich, aquatherm auf Anfrage in zumutbarem Umfang Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen im Bereich Nachhaltigkeit, Umwelt, Energie, Klima und Arbeitssicherheit sowie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von aquatherm erforderlich sind. Hierzu können insbesondere Angaben zu eingesetzten Materialien und Stoffen, zu Umwelt- und Energiekennzahlen, zu CO₂-Emissionen (z.B. produktbezogene CO₂-Fußabdrücke) sowie zu einschlägigen Managementsystemen und Zertifizierungen gehören.

14. Rohstoff-/Energieeffizienz

Ein wesentlicher Bestandteil des Umweltschutzes ist der effiziente Einsatz von Ressourcen. Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Herstellung und Lieferung seiner Produkte sowie bei der Erbringung von Leistungen einen ressourcenschonenden und energieeffizienten Einsatz von Energien und Rohstoffen anzustreben und dies in seinen Prozessen kontinuierlich zu verbessern. Bei der Beschaffung von Maschinen und Anlagen werden energiebezogene Aspekte, insbesondere der Energieverbrauch, als wesentliches Bewertungskriterium berücksichtigt. Aus energiepolitischen Gründen erwarten wir von unseren Lieferanten den Betrieb eines Energiemanagementsystems gemäß ISO 50001 oder eines vergleichbaren Systems sowie die Bereitschaft, relevante energie- und emissionsbezogene Kennzahlen, insbesondere zu CO₂-Emissionen der gelieferten Produkte, auf Anfrage offenzulegen.

15. Nachhaltigkeit und Lieferkettensorgfalt

15.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen zu Menschenrechten, Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards sowie Korruptionsbekämpfung in seinem eigenen Geschäftsbereich und seiner Lieferkette einzuhalten. Dies umfasst insbesondere das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), soweit anwendbar, sowie einschlägige unionsrechtliche Vorschriften.

15.2 Der Lieferant trifft angemessene Maßnahmen zur Identifikation, Vermeidung und Behebung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in seiner Lieferkette. Er informiert aquatherm unverzüglich, wenn ihm wesentliche Verstöße oder entsprechende Verdachtsfälle bekannt werden, die im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen für aquatherm stehen, und unterstützt aquatherm auf Anfrage durch zumutbare Informationen und Nachweise.

15.3 aquatherm ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Audits oder sonstige Überprüfungen beim Lieferanten durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Einhaltung dieser Ziffer 15 zu kontrollieren. Bei nicht nur unerheblichen Verstößen ist aquatherm nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Abhilfe berechtigt, Bestellungen auszusetzen oder aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen außerordentlich zu kündigen; weitergehende Rechte, insbesondere auf Schadensersatz und Freistellung, bleiben unberührt.

16. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

17. Compliance, Sanktionen und Exportkontrolle

17.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle für ihn und seine Lieferungen oder Leistungen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere zu Korruptionsbekämpfung, Kartellrecht, Geldwäschebekämpfung, Menschenrechten, Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards sowie Exportkontrolle und Sanktionen.

17.2 Der Lieferant verpflichtet sich, keine Handlungen vorzunehmen, die als Korruption, Bestechung oder Vorteilsgewährung zu qualifizieren sind. Dies umfasst insbesondere das Anbieten, Versprechen oder Gewähren ungerechtfertigter Vorteile an Mitarbeiter von aquatherm oder an Dritte im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen mit aquatherm.

17.3 Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte sowie die von ihm eingesetzten Technologien und Software den jeweils anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften (insbesondere der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und, soweit einschlägig, der USA) entsprechen. Er ist verpflichtet, aquatherm unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Exportbeschränkungen, Genehmigungspflichten oder Sanktionen für die Vertragsgegenstände oder beteiligte Personen/Organisationen bestehen oder eintreten.

17.4 Der Lieferant stellt aquatherm von allen Schäden, Aufwendungen und Ansprüchen Dritter frei, die aus Verstößen gegen die in dieser Ziffer 17 genannten Pflichten resultieren, soweit er diese zu vertreten hat.

17.5 Verstößt der Lieferant nicht nur unerheblich gegen diese Ziffer 17, ist aquatherm nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Abhilfe berechtigt, Bestellungen auszusetzen oder aus wichtigem Grund ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen außerordentlich zu kündigen. Weitergehende Rechte, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

18 Allgemeine Bestimmungen

18.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

18.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

18.3 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Attendorn. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

Stand 01/26

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